- 1 Kombi
- 2 Unfall
- 3 Hausrat & Glas
- 4 Haftpflicht
- 5 Rechtsschutz
- 6 Kranken
- 7 Zahn
- 8 Pflege
- 9 Kfz
- 10 Riester
Service-Hotline
069 - 9 58 69 69
Montag-Samstag 9-19 Uhr
Schadenservice
069 - 9 58 69 67
24 Stunden rund um die Uhr
Maßnahmen zum Zahnerhalt sind wichtig und beugen kostspieligen Schäden an den Zähnen vor. Die vorbeugende Erhaltung der Zahngesundheit müssen gesetzlich Krankenversicherte oftmals anteilig selbst tragen. Zur Abfederung dieser enormen Kosten empfiehlt sich eine Zahnzusatzversicherung für den Zahnerhalt der DFV. Diese preisgünstige Absicherung durch eine Zahnzusatzversicherung erstattet die Aufwendungen für Zahnfüllungen (nach Vorleistung der GKV) und erstattet - bis zu dem im Versicherungsschein dokumentierten Höchstbetrag pro Versicherungjahr - Prophylaxemaßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen.
Versicherungsfähig und versicherbar sind nur Personen, die bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Weitere Informationen zu den Leistungen der Zahnzusatzversicherung für den Zahnerhalt finden Sie in unserer Übersicht zum Deckungsumfang.
Die Zahnzusatzversicherung für den Zahnerhalt erstattet Aufwendungen, die über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinausgehen. Zusammen mit der Vorleistung der GKV werden 100 % der entstandenen Aufwendungen ersetzt. Zu den erstatteten Leistungen dieser Zahnzusatzversicherung gehören Einlage- und Kunststofffüllungen und die damit verbundenen Laborarbeiten und Materialien sowie die damit verbundenen funktionstherapeutischen Leistungen. Zusammen mit den Leistungen der GKV werden somit 100 % der entstandenen Aufwendungen durch die Zahnzusatzversicherung für den Zahnerhalt erstattet Darüber hinaus werden durch die Zahnzusatzversicherung für den Zahnerhalt Kosten für zahnmedizinische Prophylaxemaßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in Höhe von 50 € je Versicherungsjahr und je versicherter Person erstattet.
Sie haben mit der Zahnzusatzversicherung für den Zahnerhalt weltweit Versicherungsschutz und können unter den niedergelassenen approbierten Zahnärzten und Ärzten frei wählen.