Ratgeber

Beiträge steuerlich absetzen

Abzugsfähigkeit bei Vorsorgeaufwendungen

Bislang waren alle Vorsorgeaufwendungen, d. h. Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, bis zu einem einheitlichen Vorsorgehöchstbetrag abziehbar. Seit 2005 wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen neu geregelt. Die Aufwendungen werden unterschieden in Altersvorsorgeaufwendungen und andere Vorsorgeaufwendungen und jeweils bis zu einem eigenständigen Höchstbetrag steuermindernd berücksichtigt.

Höhe steuerfreier Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen, z. B. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zu Rentenversicherungen, sog. private Basisrente oder "Rürup"-Rente, sind im Jahre 2010 mit 70 % der Beiträge bis zu einem Altersvorsorgehöchstbetrag von 14.000 Euro für Alleinstehende und 28.000 Euro für Verheiratete absetzbar. Bis zum Jahre 2025 steigt der genannte Prozentsatz von 70 % jährlich um 2 Prozentpunkte.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Andere Vorsorgeaufwendungen sind z. B. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Kfz-Versicherungen, Auslandsreisekrankenversicherungen, Unfallversicherungen. Die Beiträge sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro absetzbar, bei Personen, die ihre Krankenversicherungsbeiträge alleine aufbringen müssen (Selbstständige) sogar bis zu 2.400 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehegatten ergibt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten zustehenden Höchstbeträge.

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