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Auf Urlaubsreisen besteht nur Versicherungsschutz durch die gesetzliche Krankenversicherung, wenn mit dem Reiseland ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Insbesondere außerhalb von Europa bestehen solche Abkommen oftmals nicht. Doch selbst wenn ein Sozialversicherungsabkommen besteht, wird nur auf dem Niveau des jeweiligen Gastlandes geleistet.
So kann es passieren, dass ein Urlaubsreisender im Ausland als Privatpatient behandelt wird. Die Rechnung muss dann der Patient selbst begleichen. Auch werden Behandlungskosten oftmals nur teilweise erstattet und Rücktransportkosten übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht. Als sichere Alternative empfiehlt sich deshalb vor Reiseantritt immer der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung.